Satzung der Osteroder Tafel e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen OSTERODER TAFEL e. V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osterode am Harz.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. OSTERODER TAFEL e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigennützigen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Im Rahmen ihrer Zielsetzung bemüht sich die OSTERODER TAFEL e. V.,

 

  1. nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs zu sammeln,

  2. Lebensmittelspenden einzuwerben,

  3. bei Bedarf Lebensmittel einzukaufen,

         um sie an bedürftige Menschen auszugeben.

         Die OSTERODER TAFEL e. V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und

         Publikationen und Erklärungen herausgeben.

 

  1. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  3. Alle Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Mitglieder des Vorstandes und Vereinsmitglieder, die im Auftrage des Vorstandes handeln, haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

         Den Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss des Vorstands daneben die jeweils gültige steuerfreie

         Ehrenamtspauschale (§ 3 EstG) ganz oder teilweise gewährt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein.

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.

  4. Ein Mitglied kann zum Ende eines jeden Quartals durch

  1. schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

  2. Ansonsten endet die Mitgliedschaft sechs Monate nach Beendigung der aktiven Mitarbeit, es sei denn der Förderbeitrag wird entrichtet. Zuvor werden die Mitglieder angefragt, ob sie förderndes Mitglied bleiben möchten.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.

         Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe des Vereins beschließen.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Feststellung und Änderung der Satzung,

  2. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

  3. Genehmigung der Jahresabrechnung,

  4. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

  5. Entlastung des Vorstandes,

  6. Wahl der Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls weiterer Organe,

  7. Auflösung des Vereins.

  1. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand diese aus wichtigem Grund beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher oder einem Mitglied des Vorstands schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Zulassung von Anträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliedersammlung einen Versammlungsleiter.

  5. Beschlüsse werden durch die anwesenden Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich.

  7. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung durch Auszählen der Stimmen erfolgt, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Mildtätigkeit (Gemeinnützigkeit) des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.

  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens 5 Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederver-sammlung überträgt. Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung

         in solchen Fällen Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung

         aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines

         Mitglieds sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmit-glieder anwesend ist.

  2. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorstand verantwortlich.

  3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach § 26 BGB.

 

§ 7 Haftung

 

Der Verein OSTERODER TAFEL e. V. haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. Im Falle der Vereinsauflösung bestellt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Liquidator, der mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut wird.

  3. Das bei Auflösung des Vereins nach Ablösung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an das Diakonische Werk des ev. Luth. Kirchenkreises Osterode und darf ausschließlich und unmittelbar nur für mildtätige Zwecke verwendet werden.

37520 Osterode am Harz, 15. Februar 2023

 

 

gez. Uwe Klapproth                      gez. Luise Schrader

 

stellvertretender Vorsitzender         Schatzmeisterin